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Thema Jugendschutz

Neuregelungen zum Jugenschutz

Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr
bei einer DI - Veranstaltung aufzuhalten, wenn Sie entweder: in Begleitung eines nachweislich
Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder eines nachweislich
Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer
Vollmacht die DI - Veranstaltung besuchen. Wir kontrollieren alle Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Der Jugendliche betritt die DI - Veranstaltung vor 23 Uhr. Der Jugendliche muß eine Personenfürsorgeübertragung zuhause richtig
ausgefüllt haben, diese muß von den Eltern unterschrieben sein. Die Personenfürsorgeübertragung muß am Eingang bei der
Personenkontrolle abgegeben werden. Pro Erziehungsbeauftragten akzeptieren wir zwei Jugendliche.
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass. Jugendliche, die danach die Veranstaltung wieder verlassen,
erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.
Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person":
Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür,
dass sich die anvertrauten Minderjährigen bei der Veranstaltung nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen.
Trotz dieser Neuregelung behält sich der Veranstalter vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht
den Zutritt zu verwähren.

Ihr könnt das entsprechende Formular einfach ausfüllen und ausdrucken. Bitte die Unterschriften nicht vergessen!