

Neuregelungen zum Jugenschutz
Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in
Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16
und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr
bei einer DI - Veranstaltung aufzuhalten, wenn Sie entweder: in Begleitung eines
nachweislich
Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder
eines nachweislich
Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr.
4) unter Vorlage einer
Vollmacht die DI - Veranstaltung besuchen. Wir kontrollieren alle Ausweise und
gewähren Jugendlichen nur Einlass,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Der Jugendliche betritt die DI - Veranstaltung vor 23 Uhr. Der Jugendliche muß
eine Personenfürsorgeübertragung zuhause richtig
ausgefüllt haben, diese muß von den Eltern unterschrieben sein. Die Personenfürsorgeübertragung
muß am Eingang bei der
Personenkontrolle abgegeben werden. Pro Erziehungsbeauftragten akzeptieren wir
zwei Jugendliche.
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass. Jugendliche,
die danach die Veranstaltung wieder verlassen,
erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson
nicht kontrollieren können.
Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person":
Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte
Person trägt beispielsweise Sorge dafür,
dass sich die anvertrauten Minderjährigen bei der Veranstaltung nicht betrinken
und zuverlässig wieder nach Hause kommen.
Trotz dieser Neuregelung behält sich der Veranstalter vor, Jugendliche in Begleitung
von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht
den Zutritt zu verwähren.